Rechtsprechung
LAG Sachsen-Anhalt, 20.08.2010 - 2 Sa 473/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
VergGr III Fallgr 1b BAT-O, § 12 BGB, § 862 BGB, § 1004 BGB
Öffentlicher Dienst - gerichtliche Überprüfung der Regelbeurteilung - Entfernung einer Beurteilung aus der Personalakte des Arbeitnehmers - Schwerbehinderung des zu Beurteilenden - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Entfernung einer Regelbeurteilung des öffentlichen Dienstes aus der Personalakte bei Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers liegt vor; Entfernung einer Regelbeurteilung des öffentlichen Dienstes aus der Personalakte bei ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entfernung einer Regelbeurteilung des öffentlichen Dienstes aus der Personalakte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Halle, 05.11.2009 - 4 Ca 2490/07
- LAG Sachsen-Anhalt, 20.08.2010 - 2 Sa 473/09
- BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 616/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 865/07
Regelbeurteilung - Beurteilungsfrist
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.08.2010 - 2 Sa 473/09
Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des BAG ein schuldrechtlicher Anspruch auf Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte, wenn Fehler in einem formalisierten Beurteilungsverfahren zu Tage getreten sind, vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2008 - 9 AZR 865/07.Beurteilungen sollen ein möglichst objektives und vollständiges Bild der Person, der Tätigkeit und der Leistung des Beurteilten vermitteln, vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 9 AZR 865/07 -.
Sie können darauf kontrolliert werden, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat, vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 9 AZR 865/07 -.
- BVerwG, 11.12.2008 - 2 A 7.08
Dienstliche Beurteilung; Quote; Quotierung; Richtwerte; Herabsetzung der …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.08.2010 - 2 Sa 473/09
Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt oder ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.08, ZTR 2009, S. 393.Das Gericht hat daher auch zu prüfen, ob die Anforderungen der Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.08, ZTR 2009, S. 393.
- BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 629/06
Lehrereingruppierung - "Beförderungsanspruch" - Rechtsschutz gegen dienstliche …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.08.2010 - 2 Sa 473/09
Die Beurteilung sei vielmehr dazu bestimmt, Verwendungsmöglichkeiten festzustellen und Beförderungsentscheidungen vorzubereiten, vgl. BAG, Urteil vom 24.01.2007 - 4 AZR 629/06. - BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 26.84
Dienstliche Beurteilung - Rechtsschutzinteresse - Personalentscheidungen des …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 20.08.2010 - 2 Sa 473/09
Zweck der dienstlichen Beurteilung sei es u. a., die künftige Personalauswahl zu ermöglichen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.08.1986 - 2 C 26.84, ZPR 1987, S. 44).
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2012 - 25 SaGa 863/12
Konkurrentenklage - vorläufige Übertragung des Dienstpostens an Mitbewerber
Diesen Anforderungen genügen die nach Maßgabe der BeurtVV formalisierten Beurteilungen, die für Tarifbeschäftigte, auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung findet, zulässig sind (LAG Sachsen-Anhalt 20.08.2010 - 2 Sa 473/09 - juris; BAG 21.01.2003 - 9 AZR 72/02 - zitiert nach juris). - BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 616/10
Beurteilungsrichtlinien - Anspruch auf Nichtbeurteilung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. August 2010 - 2 Sa 473/09 - wird zurückgewiesen.